Denkmalschutzgesetz - Änderung 2001

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Das Denkmalschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg wurde am 14.3.2001 durch das Gesetz zur Neuorganisation der Naturschutzverwaltung und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes geändert.
Hier finden Sie Informationen zu dieser Gesetzesänderung.

Die einschneidenden Änderungen finden sich in der Landtagsdrucksache 12/5916, die auch die geplanten Änderungen im Naturschutz dokumentiert, die Beschlussempfehlung in Drucksache 12/6021
Die Drucksache ist erhältlich unter http://www2.landtag-bw.de/Dokumente/ - Suchbegriff: 5916 resp. 6021

Die Gesetzesänderung wurde dann im Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 16.3.2001, Seite 189 ff. verkündet. Sie trat am 1.Juli 2001 in Kraft.

Die »Stuttgarter Zeitung« meinte dazu...

Der Präsident des Landesdenkmalamtes schrieb im Nachrichtenblatt des Landesdenkmalamtes (1/2001, S. 1):
» Im Herbst 2000 hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf verabschiedet, der vorsieht, die Devolutivregelung im Denkmalschutz und im Naturschutz abzuschaffen und durch eine bloße Anhörung zu ersetzen. Damit wäre die Notwendigkeit der Erklärung des Einvernehmens zwischen Unteren Denkmalschutzbehörden und dem Landesdenkmalamt als Fachbehörde nicht mehr gegeben. Beim Nichtzustandekommen des Einvernehmens würde die in diesen Fällen bisher gegebene Zuständigkeit der höheren Denkmalschutzbehörde entfallen. [...] Das Wirtschaftsministerium hat einen Kompromissvorschlag erarbeitet, der dem Präsidenten des Landesdenkmalamtes in besonders schwerwiegenden Fällen ein Widerspruchsrecht einräumt. Von diesem würde er Gebrauch machen, falls die Untere Denkmalschutzbehörde sich über die Belange der Fachbehörde hinwegsetzen wollte und dadurch ein gravierender Verlust am Denkmalbestand zu befürchten wäre. [...]«

Hier wird die geänderte Fassung des Gesetzes der alten gegenüber gestellt:

 
    Drucksache des Landtages von Baden-Württemberg 12/5916 vom 23.01.2001 resp. Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 16.3.2001, Seite 189 ff.  
  Bisheriges Denkmalschutzgesetz (gültig bis 1. Juli 2001) Gesetz zur Neuorganisation der Naturschutzverwaltung und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes
 
   

[...]
Artikel 2
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 1983 (GBl. S. 797), zuletzt geändert durch Artikel 15 der 4. Anpassungsverordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), wird wie folgt geändert:
 
  § 3 [...] § 3 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
 
 
(3) Die oberste und die höhere Denkmalschutzbehörde entscheiden nach Anhörung des Landesdenkmalamts. Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt; kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet bei unteren Denkmalschutzbehörden, deren Rechtsträger der Rechtsaufsicht des Landratamts untersteht, das Landratsamt, im übrigen die höhere Denkmalschutzbehörde.

„(3) Die Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entscheiden nach Anhörung des Landesdenkmalamtes. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung des Landesdenkmalamtes abweichen, so hat sie dies dem Landesdenkmalamt mitzuteilen. Der Präsident des Landesdenkmalamtes hat in Ausnahmefällen bei einer drohenden schwer wiegenden Beeinträchtigung des Kulturdenkmals das Recht, die Angelegenheit umgehend der höheren Denkmalschutzbehörde vorzulegen. Diese ist berechtigt, über die abweichenden Auffassungen selbst zu entscheiden oder die Angelegenheit an die untere Denkmalschutzbehörde zurückzuverweisen.“

 
    2. In Absatz 4 werden die Worte „höhere Denkmalschutzbehörde“ durch die Worte „untere Denkmalschutzbehörde“ ersetzt.  
 
(4) Ist das Land als Eigentümer oder Besitzer betroffen, entscheidet die höhere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der für dieVerwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Landesbehörde.
(4) Ist das Land als Eigentümer oder Besitzer betroffen, entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Landesbehörde. ]
 
    3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Leistet eine Denkmalschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge, so kann an ihrer Stelle jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Denkmalschutzbehörde treffen. §129 Abs. 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.“

 
 

Im Zuge einer großen Verwaltungsreform wurde Ende 2004 das Landesdenkmalamt aufgelöst. Das bedeutete auch eine erneute Änderung.

Die aktuelle Fassung des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg...

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